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PanoramaRegionVG Konz

Regeln für das Grillen in der freien Natur

„Wildes Grillen“ kann teuer werden

Konz.   

Grillen in der freien Natur ist für viele Menschen ein Vergnügen und gehört im Frühling und Sommer zum guten Leben dazu. Rechtlich gesehen handelt es sich bei Lager- sowie Grillfeuer um nichts anderes als „offenes Feuer“ . Offene Feuer sind im Wald und in einer Entfernung von 100 Meter zum Waldrand generell verboten. Dasselbe gilt für offenes Licht, also Kerzen, Fackeln oder Laternen. In einigen Fällen kann auch das Rauchen von Zigaretten und somit natürlich das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln ordnungswidrig sein. Dabei sollte beachtet werden, dass selbst Campingkocher hier als „offenes Feuer“ gelten. Verstöße sind im Sinne des Brandschutzes geregelt – Bußgelder  bei Verstößen können laut Naturschutzgesetz in Rheinland-Pfalz bis zu 2.556,- € betragen. Auch die Feuerwehreinsatzkosten können geltend gemacht werden, wenn die Gefahr oder der Schaden von dem Verursacher vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

Hauptursache für Waldbrände ist unachtsames, fahrlässiges Verhalten im Wald. Im vergangenen Jahr gab es laut Zentralstelle der Forstverwaltung insgesamt 22 Waldbrände in Rheinland-Pfalz. In 14 Fällen war menschliches Fehlverhalten die Brandursache. Bei andauernd trockener Witterung steigt die Waldbrandgefahr in den rheinland-pfälzischen Wäldern natürlich.

Wer also auf Feld und Wiese grillen möchte, sollte sich entweder an die ausgewiesenen Grillplätze halten oder sich bei der zuständigen Behörde, Gemeinde oder beim Grundstückseigentümer eine Erlaubnis einholen. Eine Liste aller zugelassenen Grillhütten in der Verbandsgemeinde Konz sowie Ansprechpartner finden sich auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Konz unter www.konz.de/grillen.

Leider lässt es sich auch kaum vermeiden, dass beim Grillen Müll entsteht. Es sollte selbstverständlich sein, dass die Verursacher ihren Müll selbst entsorgen. Leider ist dies nicht immer der Fall! Müll sollte stets ordnungsgemäß entsorgt werden, damit der Grillplatz in der freien Natur auch genauso sauber hinterlassen wird, wie jeder sich diesen auch vorzufinden wünscht. Hier drohen sonst Bußgelder, die pro Schale oder Pappbecher jeweils bis zu 25 Euro betragen können. Es können aber auch durchaus noch höhere Strafen verhängt werden – bis zu 5.000 € oder mehr.

Auf dem eigenen Grundstück ist man nicht mehr in der Öffentlichkeit. Hier ist das Grillen grundsätzlich erlaubt. Wenn das Haus oder die Wohnung jedoch angemietet ist, lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag – nur wenn das Grillen dort nicht untersagt ist, kann unbesorgt gegrillt werden, sofern die Nachbarn nicht mit Rauch belästigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme hilft in der Regel dabei, solche Konflikte schon im Vorfeld zu lösen.

Presseamt VG Konz.

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