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PolizeiRegionVG Prüm

Schusswaffengebrauch in Prüm – Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamten ein

Prüm/Trier.   Die Staatsanwaltschaft Trier hat das Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten
der Polizeiinspektion Prüm, der bei einem Einsatz am 21.06.2018 von seiner
Schusswaffe Gebrauch gemacht und einen 45 Jahre alten Mann verletzt hatte, gemäß
§170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Beamte handelte nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft bei der Schussabgabe in Notwehr.
Die Staatsanwaltschaft Trier geht auf der Grundlage der Ergebnisse der von der
Kriminaldirektion Trier durchgeführten Ermittlungen von folgendem Geschehensablauf
aus:

Am Vormittag des 21.06.2018 wurde eine Streifenwagenbesatzung der Polizeiinspektion
Prüm aufgrund eines telefonischen Hinweises zu dem Parkplatz eines Supermarktes
in der Bahnhofstraße in unmittelbarer Nähe des Prümtal-Radweges gerufen.
Dort sollte sich nach Auskunft des Hinweisgebers eine verdächtige Person   aufhalten, die einige Tage zuvor einen Ladendiebstahl in dem Supermarkt begangen   habe.

Als die beiden Beamten vor Ort erschienen waren und den Mann angesprochen
hatten, um dessen Personalien festzustellen, ging dieser unvermittelt mit einem
Holzpfahl, den er mit sich führte – einem ca. 120 cm langen und ca. 10 cm starken
Zaunpfahl -, auf die Beamten zu und schlug zunächst mit großer Wucht in Richtung
eines der Beamten. Dieser wich zurück und konnte dem Schlag weitgehend ausweichen,
so dass er nur leicht an seiner Ausrüstung getroffen wurde. Sofort anschließend
ging der Mann auf den zweiten Beamten los und schlug mit dem Pfahl
auf diesen ein.

 

Der Beamte, der ebenfalls zurückwich, konnte einen ersten, gegen
seinen Kopf geführten Schlag mit den Unterarmen ablenken, so dass er lediglich im
Bereich des Nackens getroffen wurde. Hierbei zog er sich Prellungen und Schürfwunden
im Bereich des Unterarms und des Nackens sowie eine Stauchung der
Halswirbelsäule zu.

Obwohl der Beamte androhte, erforderlichenfalls von der
Schusswaffe Gebrauch zu machen, holte der Mann erneut zu einem Schlag in Richtung
des Kopfes des Beamten aus. Daraufhin gab dieser einen Schuss aus seiner
Dienstwaffe auf die Beine des Mannes ab, um den Angriff zu beenden. Durch den
Schuss wurde der Mann im Bereich des Oberschenkels getroffen.
Er wurde anschließend in ein Krankenhaus gebracht; dort wurde ihm das Projektil
operativ entfernt. Lebensgefahr bestand nicht. Er konnte am Folgetag aus der Klinik
entlassen werden.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft war die Schussabgabe durch Notwehr gerechtfertigt.
Sie erfolgte ausschließlich, um den gefährlichen, gegen den Kopf des
Beamten gerichteten Angriff zu beenden. Ein milderes, gleichermaßen geeignetes
Mittel hierzu stand dem Beamten aufgrund der Dynamik des Geschehens und der
Schnelligkeit des Angriffs in der konkreten Situation nicht zur Verfügung.
Das gegen den 45-Jährigen aufgrund des Angriffs mit dem Holzpfahl wegen gefährlicher
Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitete
Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

 

Da es aus Sicht der Staatsanwaltschaft   Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Mann an einer psychischen Erkrankung
leidet, ist ein psychiatrischer Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens
zur Frage der Schuldfähigkeit beauftragt worden.
Ein nachvollziehbares Motiv für das Verhalten des Mannes ist bislang nicht erkennbar.
Er hat sich eingelassen, aus Angst vor einem Angriff der Beamten gehandelt zu
haben. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beamten hierzu   Anlass gegeben hätte,    haben sich im Rahmen der Ermittlungen jedoch nicht ergeben

Staatsanwaltschaft Trier

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