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Serrig

Verunreinigung durch Pferdemist auf öffentlichen Straßen in Serrig.

Serrig.    Es ist nicht das erste mal,   dass Pferdehalter in Serrig die Hinterlassenschaften  ihrer Vierbeine in der Bachstrasse in Richtung  Serriger Bachtal   nicht   entsorgen. Bei diesen  Temperaturen ist der Geruch nicht unerheblich.  Wir müssen    es ausbaden und mit den Folgen dieser mistigen Gewohnheit zurechtkommen.

So geschehen im Lauf des gestrigen Spätnachmittag  vor der Hausnummer 35.

Bei Sichtung des Reiters erfolgen weitere Maßnahmen.  Wohin  mit der „Freund“ Demnächst vor der eigenen Haustür.

Was sagt das Gesetz?
Ob man den Mist, den sein Pferd auf öffentlichen Straßen hinterlässt, entfernen muss, ist juristisch nicht eindeutig zu beantworten. Im § 92 der Straßenverkehrsordnung ist zwar geregelt, dass „jede grobe oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten“ ist. Aber ist Pferdemist eine „grobe Verunreinigung“, welche die „Sicherheit der Straßenbenützer“ gefährdet? Zweifellos kommt es dabei auf den jeweiligen Einzelfall an – sollte aber ein Fußgänger, Rad- oder Mopedfahrer auf dem Pferdemist ausrutschen und sich verletzen, sind juristische Folgen oder Schadenersatzforderungen nie gänzlich auszuschließen. Und das sollte man nicht riskieren. Hinzu kommt, dass manche Gemeinden auf kommunaler Ebene eine generelle Entfernungspflicht durch Verordnung vorschreiben. Daher sei Reitern und Fahrern auf öffentlichen Verkehrsflächen jedenfalls geraten, etwaige Verschmutzungen zu beseitigen – damit ist man rechtlich stets auf der sicheren Seite und beugt lästigen Konflikten mit Zeitgenossen vor.

In Deutschland ist die Gesetzeslage durchaus ähnlich. Dort heißt es in § 32, Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung: „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.“ Ob eine Gefährdung bzw. Erschwerung des Verkehrs vorliegt, hängt davon ob, ob die Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt ist. Dieses „übliche Maß“ kann zwar – je nach Art und Ort der Verkehrsfläche (z. B. ein Alpweg oder eine Bundesstraße) – unterschiedlich interpretiert werden, doch sollte man auch hier im Zweifelsfall nichts riskieren und auf Nummer sicher gehen, sprich: den Mist seines Pferdes entfernen.

Redaktion SMN Wilfried Hoffmann

 

 

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