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Corona: 44 Neuinfektionen – Inzidenzen von Kreis und Stadt nun deutlich über 50

7-Tage-Inzidenz drei Tage über 50: Trier kehrt zu Terminshopping zurück

Trier.   Am heutigen Donnerstag wurden dem Gesundheitsamt Trier-Saarburg 44 weitere Infektionen mit dem Corona-Virus gemeldet, 29 aus dem Landkreis und 15 aus der Stadt Trier. Die Zahl der seit dem 11. März 2020 nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Personen beträgt nunmehr 5295 (1965 in der Stadt Trier und 3330 im Landkreis Trier-Saarburg).
Insgesamt wurden bisher 268 Nachweise einer Virus-Mutation gemeldet, davon 246 Mal die „britische“ Viren-Mutation B.1.1.7. und 14 Mal die „südafrikanische“ Virus-Mutation B.1.351. Weitere 8 Fälle müssen noch genauer differenziert werden.

Die 7-Tage-Inzidenz liegt nach Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums in der Stadt Trier bei 58,3 sowie im Landkreis bei 56,2 Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohnern. Durch Nachmeldungen können die Inzidenzwerte des Landes geringfügig von den Werten auf der Grundlage der Zahlen des Gesundheitsamtes abweichen.

Die Zahl der aktuell Infizierten ist wieder deutlich gestiegen und liegt aktuell bei 395 – 29 mehr als gestern. Diese verteilen sich wie folgt: 269 im Landkreis und 126 in der Stadt Trier. 13 Patienten aus dem Landkreis und der Stadt werden aktuell stationär in fünf Krankenhäusern versorgt.

Das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung rät, auch im privaten Bereich die geltenden Schutzregeln zu beachten, Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, regelmäßig zu lüften, Hände regelmäßig zu waschen und zu desinfizieren sowie Kontakte grundsätzlich auf ein Minimum zu begrenzen. Bei einem positiven Befund gilt auch bei Haushaltsangehörigen die Pflicht zur Selbstisolation und Quarantänisierung, auch bei einem Krankheitsverdacht sowie bei den jeweiligen Kontaktpersonen der Kategorie I. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, mittels der App „Mein Laborergebnis“ sein Testergebnis zeitnah selbst abzufragen und den Befund auch auszudrucken.

Die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen liegt am heutigen Donnerstag bei 58,3 und damit zum dritten Mal in Folge über 50. Gemäß der 17. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und entsprechend der Vereinbarung im „Bündnis für sicheres Öffnen“ zwischen Kommunen, Landesregierung und Kammern müssen in der Stadt Trier deshalb erneut schärfere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden. Die Stadtverwaltung wird daher eine Allgemeinverfügung nach den Vorgaben des Landes erlassen, die am Freitag veröffentlicht wird und damit am Samstag, 20. März, in Kraft tritt und bis zum 28. März gilt.

Folgendes ändert sich im Vergleich zur derzeit geltenden Regelung:

  • Geschäfte müssen ab Samstag, 20. März, zum sogenannten „Termin-Shopping“ zurückkehren. Sie dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Die Kundenzahl, die gleichzeitig eingelassen werden darf, ist beschränkt: Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf zeitgleich einer Kundin oder einem Kunden Zutritt gewährt werden. Bei den Einzelterminen müssen medizinische oder FFP-2-Masken getragen werden.
  • Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.
  • Proben- und Auftritte von Breiten- und Laienkultur-Ensembles sind wieder untersagt.

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen nach den bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
  • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Großhandel
  • Blumenfachgeschäfte
  • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
  • Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung erlaubt
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen
  • Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben auch weiterhin die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches
  • Zulässig sind weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen.

 

  • Presseamt Stadt Trier

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