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PolizeiVG Konz

Illegale Müllentsorgung – Hinweise gesucht!

Konz, 28. März 2017. 

Alte Parkettböden, Dachwellplatten, Fenster, Bauschutt – insgesamt etwas mehr als 5 Kubikmeter Abfall wurden unlängst in der Nähe der K133 zwischen Wiltingen und Konz-Berendsborn entsorgt. Das Ordnungsamt der Konzer Verwaltung erhielt am 23. März davon Kenntnis und sucht jetzt nach den Verursachern.

Der „wilde Müll“ wurde als einzelne Anhäufungen an einem Wirtschaftsweg an der K 133 zwischen Wiltingen und Konz (ca. 1 Kilometer vom Ortsausgang Konz – Richtung Kommlingen) entsorgt. Inzwischen wurden die Abfälle vom Bauhof der Stadt Konz beseitigt und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.

Bei den Abfällen handelte es sich um zerlegte Parkettböden, alte bleiverglaste Fenster mit Holzrahmen, Dachwellplatten und zerkleinerte Möbelstücke. Auffällig dürften vor allem die bleiverglasten Sprossenfenster sein.

Wer Anhaltspunkte zum Verursacher der Ablagerung, zur Herkunft der Abfälle oder andere sachdienliche Hinweise geben kann, wird gebeten, sich telefonisch mit dem Ordnungsamt Konz in Verbindung zu setzen.

Kontakt: Markus Schommer, Tel.: 06501 83-157, Email: markus.schommer@konz.de

Hintergrundinformation – „Wilder Müll“:

Als „wilden Müll“ bezeichnet man rechtswidrig abgelagerte Abfälle in der Landschaft. Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub (Locker- und Festgesteine, die bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen werden) sein. Das Ablagern von „wildem Müll“ ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Kann der Verursacher des „wilden Mülls“ ermittelt werden, werden ihm die anfallenden Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

Die Abfälle beeinträchtigen nicht nur das Landschaftsbild, sondern können durch eventuelle Schadstoffe den Boden und das Grundwasser verunreinigen. Durch das Einsammeln und die Entsorgung von illegal abgelagerten Abfällen in der Gemeinde entstehen jedes Jahr hohe Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit zu tragen sind.

Bei umweltgefährdenden Abfällen, die insbesondere eine Gefährdung der Gesundheit oder eine nachhaltige Verunreinigung der Luft oder des Bodens und des Grundwassers befürchten lassen, kann als unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) auch strafrechtlich verfolgt werden. Die Kosten für die Entsorgung wird die Konzer Bürger und Bürgerinnen etwa 550 Euro kosten!

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